irreführende Werbung
Nach § 3 UWG kann eine Bank auf Unterlassung verklagt werden, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insb. über Bankleistungen oder das gesamte Angebot irreführende Angaben macht. Irreführend sind Angaben, die nach der Verkehrsauffassung geeignet sind, bei den Umworbenen Vorstellungen hervorzurufen, die mit tatsächl. Verhältnissen nicht in Einklang stehen. Irreführend ist eine Angabe gewöhnlich dann, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird. Aber auch objektiv zutreffende Behauptungen können irreführend sein, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Umworbenen mit den objektiv zutreffenden Angaben eine unrichtige Vorstellung verbindet.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|