Internationaler Währungsfonds und währungspolitische Aussenkompetenz der Europäischen Gemeinschaft
Bei Ausübung der der EU zugewachsenen Aussenkompetenz für die Währungspolitik muss berücksichtigt werden, dass das IWF-Übereinkommen unverändert geblieben ist. Rechte von Staaten und internationalen Organisationen - also auch des IWF - und korrespondierende Pflichten der Mitgliedstaaten diesen gegenüber aus wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarungen werden durch Gemeinschaftsrecht - hier durch Maastrichter bzw. Amsterdamer Vertrag - grunds. nicht berührt. Die Bestimmungen ermächtigten die nationalen Zentralbanken, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber internationalen Organisationen weiterhin entspr. Geschäfte vorzunehmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist insb., dass gegenüber dem IWF keine automatische Rechtsnachfolge der EU in die Rechtsposition der an der EWU teilnehmenden Mitgliedstaaten eingetreten ist. Die Mitgliedstaaten sind allerdings gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, etwaige Unvereinbarkeiten ihrer Rechtsbeziehungen mit internationalen Organisationen (und Dritten) mit dem Gemeinschaftsrecht zu beheben und bei Ausübung ihrer Rechte die gemeinschaftsinterne Zuständigkeitsordnung zu beachten. Vor diesem Hintergrund ist gem. EU-Vertrag vom Rat (ECOFIN) auf Vorschlag der EU-Kommission und nach Anhörung der EZB einstimmig über die Aussenvertretung der EU in währungspolitischen Fragen zu entscheiden. Der Rat muss die gemeinschaftsinterne Kompetenzverteilung beachten, nämlich die Zustndigkeit des ESZB für die Währungspolitik und der Mitgliedstaaten für die Gemeinschaftspolitik. Im Bereich der dem ESZB übertragenen Aufgaben ist es Sache des EZB-Rats, über die Zuständigkeitsverteilung zwischen EZB und NZB zu entscheiden.
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