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Insassenunfallversicherung
Es gibt sie, aber kein Autofahrer braucht sie: die Insassen-Unfallversicherung. Sämtliche berechtigte Ansprüche, die gegen den Fahrzeughalter oder Fahrer gestellt werden können, sind im Normalfall durch die KfZ-Haftpflichtversicherung gedeckt - selbst berechtigte Ansprüche von Familienangehörigen oder die des Fahrzeughalters gegen den Fahrer. Das heißt: Wenn Insassen Ansprüche haben, erledigt das die KfZ-Haftpflichtversicherung. Wenn sie keine Ansprüche haben, braucht der Fahrzeughalter oder Fahrer nicht zu zahlen und damit auch nicht die KfZ-Haftpflichtversicherung. Die Insassenunfallversicherung ergänzt den Kraftfahrtversicherungsschutz und schützt die Insassen des eigenen Wagens. Es existieren drei verschiedene Varianten der Insassenversicherung:
Bei der Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem und dem Platzsystem sind jeweils alle berechtigten Insassen des bestimmten, im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs, ausgenommen Kraftfahrer und Beifahrer, die beim Versicherungsnehmer angestellt sind (Berufsfahrer), versichert. Bei der namentlichen Versicherung sonstiger Personen sind nur namentlich bezeichnete Personen versichert. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle, die im ursächlichen Zusammenhang stehen mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln und Pflegen, Be- und Entladen, Abstellen, Ein- und Aussteigen. Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit der Beförderung steht. Die Leistungen der Insassenunfallversicherung sind auf die möglichen Folgen eines Verkehrsunfalles abgestellt:
Die Insassen eines Kraftfahrzeuges haben also einen Anspruch gegen die KfZ-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeughalters, wenn der Fahrzeugführer den Unfall schuldhaft verursacht hat. Für den Fall, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat, ist die KfZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch für die Personenschäden der Insassen des geschädigten Verkehrsteilnehmers zuständig. Ausnahme: Der Schadenverursacher ist nicht greifbar. Dies ist regelmäßig bei Fahrerflucht der Fall. In diesem Falle wäre die Fahrzeuginsassen-Versicherung allein zuständig.
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