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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Handelsbuch Vorschriften, Nichtanwendung

Ein Institut braucht die Vorschriften des KWG über das Handelsbuch nicht anzuwenden, sofern 1. der Anteil des Handelsbuchs des Instituts i. d.R. 5% der Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmässigen Geschäfte nicht überschreitet, 2. die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs i.d. R. den Gegenwert von 15 Mill. Euro nicht überschreitet, 3. der Anteil des Handelsbuchs zu keiner Zeit 6% der Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmässigen Geschäfte und die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Mill. Euro überschreiten. Zur Bestimmung des Anteils des Handelsbuchs werden Derivate entspr. dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zu Grunde liegenden Instrumente, die anderen Finanzinstrumente mit ihrem Nennwert oder Marktpreis angesetzt; Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. Näheres ist durch RVO geregelt. Das Institut hat BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen, wenn es von o. a. Möglichkeit Gebrauch macht, eine Grenze überschritten hat oder die Vorschriften über das Handelsbuch anwendet, obwohl die Voraussetzungen der Nichtanwendung vorliegen.



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