Haftung bei Wechselinkasso
Ein Bankkunde muss der Bank im Einzelfall und gesondert eine Weisung erteilen, wenn bei Aufträgen zum Einzug von Wechseln der Einsatz von Eilmitteln erforderlich ist. In diesen Fällen haftet die Bank im Rahmen ihres Verschuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, haftet die Bank hins. des Einsatzes von Eilmitteln nur für grobes Verschulden. Soweit die Bank die wechselmässige Behandlung von Wechseln auf Auslandsplätze selbst durchführt, haftet sie nur für grobes Verschulden.
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