Haftung bei Scheckinkasso
Ein Bankkunde muss der Bank im Einzelfall und gesondert eine Weisung erteilen, wenn bei Aufträgen zum Einzug von Schecks der Einsatz von Eilmitteln erforderlich ist. In diesen Fällen haftet die Bank im Rahmen ihres Verschuldens. Fehlt ein derartiger Hinweis, so haftet die Bank hins. des Einsatzes von Eilmitteln nur für grobes Verschulden. Soweit die Bank die scheckmässige Behandlung von Schecks auf Auslandsplätze selbst durchführt, haftet sie nur für grobes Verschulden.
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