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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Haftung bei Raterteilungen

Bei Raterteilungen an Kunden sowie bei sonstigen Hinweisen an sie und bei deren Unterlassungen haftet eine Bank nur für grobes Verschulden. Sie haftet jedoch für leichte Fahrlässigkeit, wenn sie eine vertragswesentliche Pflicht zu Raterteilungen und Flinweisen zu erfüllen hat, der im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt.



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