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Haftung bei ausländischen UrkundenWerden einer Bank als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung ausländische Urkunden vorgelegt, so wird sie lt. AGB sorgfältig prüfen, ob diese zur Legitimation geeignet sind. Bei der Prüfung und einer etwaigen Übersetzung haftet sie nur für grobes Verschulden. Die Geldwäschevorschriften haben diese AGB-Regel erheblich verschärft.
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Weitere Begriffe : Buchgeld / Giralgeld | Transferableloan-Facility | Garantieformen im Aussenhandel | ||||||||||||||||||||||||||||
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