Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Gründer der AGPersonen, die die Satzung einer AG in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgelegt haben und die Aktien übernehmen. Hierzu sind gesetzlich mindestens 5 Personen erforderlich, von denen jeder mindestens 1 Aktie erwerben muss. Die Gründer haben den Aufsichtsrat zu bestellen und eine Prüfungsgesellschaft zur Gründungsprüfung.
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes | Callback | hand, invisible | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |