Goldklausel
Wertsicherungsklausel im internationalen Geschäft, in der vereinbart wird, daß der Betrag einer Geldschuld durch den Geldgegenwert einer festgelegten Menge Feingoldes bestimmt werden soll. Die entsprechenden Verträge werden in der Regel zweiseitig über Ausgleichsvereinbarungen abgesichert, so daß eine einseitige Begünstigung eines Partners durch Auf- bzw. Abwertung der Währung gegenüber dem Gold ausgeschlossen wird. Exportgeschäfte mit einseitigen Goldklauseln werden als nicht deckungsfähig angesehen und spielen daher im internationalen Geschäft eine untergeordnete Rolle.
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