Globalzession, -abtretung
Form der Zession als Kreditsicherheit. Hierbei wird eine Anzahl von Forderungen abgetreten, die in einem Rahmenvertrag festgehalten werden und ausreichend individualisierbar sein müssen. Bezahlte Forderungen werden ohne neue formale Vorkehrungen automatisch durch neue ersetzt. Tritt oft in Konkurrenz zum verlängerten Eigentumsvorbehalt. I. d. R. gilt der Grundsatz der Priorität, wonach die zeitlich erste Abtretung vorangeht. Die Globalzession ist jedoch nichtig wegen Verleitung des Zedenten zur Täuschung und zum Vertragsbruch, soweit sie sich auf Forderungen erstreckt, die durch einen rechtswirksam entstandenen Eigentumsvorbehalt erfasst werden und bei denen der Zessionar normalem, auch mit der Erstreckung der Zession auch auf jene Forderungen rechnen konnte. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf kann nur durch dingliche Verzichtsklausel ausgeräumt werden, nicht durch schuldrechtliche Teilverzichtsklausel.
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