Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit öffentlichen Verwaltungen
Die Bundesbank darf mit Bund, Sondervermögen des Bundes, Bundesländern u. a. öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2-7 BbkG aufgeführten Geschäfte (Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit Banken und anderen Marktteilnehmern) vornehmen; dabei darf sie im Verlauf eines Tages auch Kontoüberziehungen zulassen. Die Bundesbank darf den o. a. öffentlichen Stellen keine Kosten und Gebühren berechnen.
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