Gesamthandforderung
Forderung mehrerer Gläubiger, über die der einzelne von ihnen allein weder ganz noch teilw. zu verfügen befugt ist. Die Gläubiger sind Gesamtgläubiger und bilden eine Gesamtgläubigerschaft (Zweckgemeinschaft). Kommt vor, wenn die Gläubiger in einer Gesamthandgemeinschaft sind und die betreffende Forderung dem Gesamthandvermögen angehört. Auch; wenn die Gläubiger ohne Vorstehendes eine nicht teilbare Leistung zu fordern haben. Die Gesamthandgläubiger können nur verlangen, dass der Schuldner an sie alle gemeinsam die geschuldete Leistung erbringt, und der Schuldner kann nicht mit einer Forderung gegen einen der Gläubiger aufrechnen.
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