Freigabe von Sicherheiten
Falls der realisierbare Wert aller Kreditsicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend um 10% übersteigt, besteht die Vermutung einer Übersicherung, wenn der Marktwert oder die Herstellungskosten um 150% über dem Nennbetrag der gesicherten Forderungen liegen. In einem solchen Fall hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die vereinbarte Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten der Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge der Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte, wie z. B. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben, auszuführen (Nr. 16 II AGB Banken; Nr. 22 II AGB Sparkassen).
Sicherheitenfreigabe.
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