Fortbildungspflicht
In der Gesundheitswirtschaft:
Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hat alle Vertragsärzte dazu verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Nach § 95d SGB V ist der Vertragsarzt verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen nach dem Gesetzestext dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen und frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
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