Forderungsbewertung
Forderungen sind i. d. R. nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften zu bewerten. Dabei gilt auch für Forderungen das Prinzip der Einzelbewertung. Grunds, sind Forderungen zum Nominalbetrag zu aktivieren. Gelangt man zu der Auffassung, dass für ein bestimmtes Kreditengagement ein niedrigerer als der Nominalwert anzusetzen ist, so ist seitens der Bank eine Einzelwertberichtigung auf die Forderung vorzunehmen. Als branchenspezif. Besonderheit wird den Banken über die sonstigen Möglichkeiten eines vorsichtigen Wertansatzes hinaus erlaubt, Vorsorge für allgemeine Bankrisiken zu betreiben. Nach § 340 f HGB ist es den Banken erlaubt, bestimmte Forderungen mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. lund Abs. 3 HGB vorgeschriebenen Wert anzusetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Der Umfang dieser Stillen Reservebildung darf 4% des Gesamtbetrages der in die Vorsorgebildung einbezogenen und nach § 253 Abs. 1 und Abs. 3 HGB bewerteten Vermögensgegenstände nicht überschreiten. Bilanzbewertung von Vermögensgegenständen nach HGB.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|