Europäische Zentralbank, Verordnungen
Die EZB erlässt Verordnungen (VO), soweit dies für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist und in Fällen, die ihr vom EU-Rat vorgegeben werden. Sie haben allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat des Eurogebiets, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden müssen. So erlegt im Bereich der Statistik die VO der EZB über die konsolidierte Bilanz des Sektors der MFI bestimmten Berichtspflichtigen unmittelbare Berichtspflichten auf. Wie die von den Rechtsetzungsorganen der EU erlassenen VO sind auch die der EZB mit Gründen zu versehen. Um für Dritte verbindlich zu werden, müssen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden. Soweit nicht anders angegeben, treten die Verordnungen der EZB am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. VO der EZB werden vom EZB-Rat verabschiedet und in seinem Auftrag vom Präsidenten der EZB unterzeichnet. Der EZB-Rat kann beschliessen, seine Befugnis zur Verabschiedung von EZB-VO dem EZB-Direktorium zu übertragen, wobei er allerdings die Grenzen und den Umfang der solcherart übertragenen Befugnisse bestimmen muss. In Angelegenheiten, die Rechtswirkungen für Dritte haben, müssen die Betroffenen von dieser Übertragung der Befugnisse unterrichtet werden; ggf. müssen Einzelheiten der Übertragung veröffentlicht werden.
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