ec-Kartenschadensregelung bei Missbrauch
Bei Schäden auf Grund missbräuchlicher Verwendung der ec-Maestrokarte übernimmt gem. den Kartenbedingungen der AGB bei leicht fahrlässigem Verhalten des Kunden die Bank 90% der aus missbräuchlicher Verwendung entstandenen Schäden; der Kontoinhaber trägt 10%. Hat Letzterer die Vertragsbedingungen grob fahrlässig verletzt, trägt er den gesamten Schaden. Als grob fahrlässiges Verhalten gilt bspw. der Fall, wenn der Kunde seine Geheimnummer direkt auf die Karte notiert hat. Bei vertragsgerechtem Verhalten des Kunden übernimmt die Bank 100% des Schadens. Sobald der kontoführenden Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der Karte angezeigt worden ist, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an entspr. GAA bzw. durch Bezahlung an POS-Kassen entstehenden Schäden. Nach einem Urteil des BGH 2004 müssen Banken ihren Kunden Geldbeträge, die mit gestohlenen ec-Karten am Automaten abgehoben wurden, im Regelfall nicht zurückzahlen. Das ec-Kartensystem mit Geheimzahleingabe sei hinreichend gegen Missbrauch geschützt. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass der Dieb das Sicherungssystem geknackt habe, könne der bestohlene Kunde die Bank in Anspruch nehmen.
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