Durchgangsarzt (D-Arzt)
In der Gesundheitswirtschaft:
Die Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, bei Arbeitsunfällen schnellstmöglich eine sachgemäße, fachärztliche oder unfallmedizinische Heilbehandlung und Versorgung zu gewährleisten.
Hierzu bestellen sie so genannte Durchgangsärzte, die nach Diagnosestellung über den weiteren Therapieverlauf (ärztliche, fachärztliche oder unfallmedizinische Versorgung, berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung) entscheiden und den weiterbehandelnden Arzt bestimmen. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist die freie Arztwahl des Versicherten bei berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungen also stark eingeschränkt.
Für die Bestellung müssen Durchgangsärzte unter anderem eine Weiterbildung zum Chirurgen mit Schwerpunkt Unfallchirurgie haben oder Fachärzte für Orthopädie und unfallchirurgie sein und Arbeitserfahrungen auf einer Unfallstation sowie eine besondere Praxisausstattung (OP- und Röntgen-Raum) nachweisen.
Neben dem D-Arzt gibt es den H-Arzt. "H" steht für "an der besonderen Heilbehandlung beteiligt". Seine Kompetenzen sind nicht so weitgehend wie die des D-Arztes. So ist der H-Arzt nicht mit der Steuerung des Heilverfahrens beauftragt. Die Zulassungsbedingungen zum H-Arzt sind nicht so umfangreich.
§ 26 SGB VII
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