Differenzgeschäft
Allg. Geschäft, das nicht auf effektive Erfüllung abstellt, sondern bei dem nur der Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Wert des zu Grunde liegenden Objekts lt. Vertrag und dem des Erfüllungstages ergibt, ausgeglichen wird; spez. im Termingeschäft: Nach § 764 BGB wird durch ein solches Geschäft eine Verbindlichkeit nicht begründet; es ist vielmehr als Spiel oder Wette anzusehen (Differenzeinwand). Diese Einrede ist allerdings bei an den deutschen Börsen zugelassenen Termingeschäften ausgeschlossen.
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