Bürgschaftsrückgriffsansprüche des Bürgen
Soweit ein Bürge den Gläubiger befriedigt, geht dessen Forderung mit sämtlichen Nebenrechten, die i. w. S. die Hauptforderung absichern, auf den Bürgen über (i. d. R. ausser Sicherungseigentum und die durch Sicherungsabtretung erworbene Forderung). Gibt der Gläubiger Sicherungsrechte auf, so wird der Bürge insoweit von seiner Verpflichtung frei, wie er aus den fallengelassenen Rechten Ersatz hätte fordern können.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|