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Bedingungen für die Annahme von VerwahrstückenTeil der AGB der Banken in Form ergänzender besonderer Bedingungen für das Verwahrgeschäft. Nach diesen muss das Verwahrstück so verschlossen sein, dass sein Inhalt nicht erkennbar ist - dies ist nicht bei allen Objekten zu realisieren - und es ohne Verletzung des Siegels oder Schlosses nicht geöffnet werden kann.
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Weitere Begriffe : Versicherungsbeteiligungen, Eigenkapitalabzug | Zielkostenrechnung | Blocklager | ||||||||||||||||||||||||||||
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