Bausparkasse, wohnungswirtschaftliche Massnahmen
1. Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insb. Eigenheimen und Eigentumswohnungen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum; 2. Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen; 3. Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnraumzwecken bestimmten Gebäuden; 4. Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hins. des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht; 5. Massnahmen zur Erschliessung und zur Förderung von Wohngebieten; 6. Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Massnahmen nach 1-5 eingegangen worden sind; 7. Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen. Als wohnungswirtschaft-liche Massnahmen gelten auch die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben, wenn sie im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen oder in Gebieten durchgeführt werden, die dem Wohnen dienen, und wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung dieser Gebiete beizutragen. Die Bundesländer können den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben übertragen.
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