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bargeldloser Zahlungsverkehr, MissbrauchNach § 3 KWG ist der Betrieb des Kredit- oder des Einlagengeschäfts, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen, ein verbotenes Bankgeschäft.
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