Bankgeheimnis bei der Deutschen Bundesbank
Offiziell: Schweigepflicht der Deutschen Bundesbank. Sämtliche Personen im Dienst der Bundesbank haben über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank sowie über die von ihr geschlossenen Geschäfte Schweigen zu bewahren. Sie dürfen über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach ihrem Ausscheiden ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des Vorstands von diesem, anderen Bediensteten der Bank vom Präsidenten erteilt; sie darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.
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