BAFöG
Umgangssprachlich hat sich durchgesetzt, vom BAföG so zu sprechen, als handle es sich um ein Entgelt wie Lohn, Gehalt oder eine entsprechende Ersatzleistung. Im Grunde genommen erhalten junge Leute in der Ausbildung jedoch kein BAFöG, sondern Leistungen nach dem BAFöG, da es sich hierbei um ein Gesetz handelt, um das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Und das sogenannte »Meister-BAföG« für die Qualifizierung in einem handwerklichen Beruf erhält man nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Ziel des BAFöG ist es, all jenen jungen Leuten finanziell unter die Arme zu greifen, die zwar für eine bestimmte Ausbildung geeignet und auch fähig sind, die geforderten Leistungen zu erbringen, die aber weder aus eigener Kraft noch mit den knappen Geldmitteln ihrer Eltern eine solche angemessene Ausbildung finanzieren können. Die Höhe der nach dem BAföG zu gewährenden staatlichen Leistung hängt dabei ab vom Einkommen und/oder materiellen Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten oder der Eltern. Auch Schüler können ab 10. Klasse BAföG-Leistungen erhalten beim Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (sprich: Gymnasium) oder einer Berufsfachschule, wenn damit eine auswärtige Unterbringung verbunden ist, sowie beim Besuch von Abendschulen (Abendhaupt- oder Abendrealschulen) oder von Fach- bzw. Fachoberschulen und Berufsaufbauschulen. Schülern wird die BAföG-Leistung als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt.
Auch wer eine Höhere Fachschule, eine Hochschule bzw. Universität oder eine Akademie besucht, hat unter o. g. Einkommensvoraussetzungen Anspruch auf diese Leistungen. Sie werden während der Regelstudienzeit sowohl als Zuschuß als auch als Staatsdarlehen gewährt. Wird die Förderungshöchstdauer überschritten (z. B. durch Zweitstudium oder Fachrichtungswechsel) erhalten die Studierenden an Fachhochschulen und Hochschulen die BAföG-Leistungen als verzinsliches Bankdarlehen. Durch ein Auslandsstudium bedingte Bedarfszuschläge hingegen werden voll als Zuschuß gewährt.
Fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer muß das zinslose Staatsdarlehen in monatlichen Raten - Minimum 200 DM - zurückgezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Rückzahlung teilweise erlassen werden. Dies gilt etwa für Mütter und Väter in jenen Monaten, in denen sie kein oder ein geringes Einkommen erzielen, nicht oder nur geringfügig beschäftigt sind und ein Kind bis zum vollendeten 10. Lebensjahr pflegen und erziehen oder ein behindertes Kind betreuen. Auch bei Alleinerziehenden können die Kinderbetreuungskosten die Höhe des Rückzahlungsbetrages vermindern. Anträge auf Erlaß der Rückzahlungsrate sind zu stellen an das Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln. Die Spitzensätze zur Ausbildungsförderung betragen ab dem 1. April 2001:
Die bis 31.3.2001 bestehenden Unterschiede zwischen alten und neuen Ländern wurden also mit der Novellierung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes überwunden. Anträge auf Leistungen nach dem B AföG sind zu stellen:
für Schüler beim Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnsitz der Eltern,
für Studenten beim Studentenwerk der jeweiligen Hochschule.
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