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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Auslandsniederlassungen, Beaufsichtigung

Gem. Baseler Konkordat ist Hauptvoraussetzung für die Beaufsichtigung des internationalen Geschäfts der Banken eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Gastgeber- und des Mutterlandes. Für die Beaufsichtigung der ausländischen Niederlassungen von Banken werden 2 Grundprinzipien genannt, die für eine solche Zusammenarbeit massg. sind und die Konsultationen und Kontakte zwischen den betr. Behörden des Gastgebet-und Mutterlandes verlangen: Es soll 1. keine ausländische Bankniederlassung von der Beaufsichtigung ausgenommen sein, 2. diese Beaufsichtigung ausreichend sein. Bei Verwirklichung dieser Grundsätze sollen die Behörden des Gastgeberlandes sicherstellen, dass die Behörden des Mutterlandes unvzgl. über ernstliche Probleme, die sich bei der ausländischen Niederlassung einer Mutterbank ergeben, informiert werden. Entspr. sollen die Behörden des Mutter- die des Gastgeberlandes informieren, wenn sich bei Ersterer Probleme ergeben, die Auswirkungen auch auf deren ausländische Niederlassung haben können. Da Lücken und Unzulänglichkeiten der Beaufsichtigung der ausländischen Niederlassungen von Banken trotz Beachtung vorstehender Prinzipien entstehen können, sollen weitere Massnahmen vorgesehen werden. Solche sind in Deutschland nach dem KWG usw. weitgehend umgesetzt, etwa, was die Beaufsichtigung von Institutsund Finanzholdinggruppen, Finanzkonglomeraten usw. betrifft.



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