Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflicht der Kranken- und Pflegekassen
In der Gesundheitswirtschaft:
Kranken- und Pflegekassen sind als Sozialleistungsträger zur Aufklärung, Auskunft und Beratung verpflichtet, um der Bevölkerung und den Versicherten die Erlangung und Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der
Aufklärung: Allgemeine Information und Aufklärung der ganzen Bevölkerung über soziale Rechte und Pflichten ohne Bezug zu einem Einzelfall;Beratung: Gezielte und umfassende Unterrichtung des Einzelnen über Rechte/Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und Ansprüche gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger; Auskunft: Die Kranken- und Pflegekassen sind zentrale Auskunftsstellen für den gesamten Sozialleistungsbereich; so sind sie z.B. für die Benennung des zuständigen Trägers verantwortlich. §§ 13, 14, 15 SGB I
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