Akzeptierungsakkreditiv
Dokumentenakkreditiv, bei dem die eröffnende Bank (bei einem bestätigten Akkreditiv zusätzlich die bestätigende Bank) nach Art. 9 a ERA verpflichtet ist, bei Vorlage ordnungsmäßiger Dokumente und Erfüllung der Akkreditivbedingungen (1) “vom Begünstigten gezogene Tratten zu akzeptieren und sie bei Fälligkeit zu bezahlen” (falls Ziehung der Tratten auf die eröffnende Bank in den Akkreditivbedingungen vorgesehen ist), oder (2) die Verantwortung für die Akzeptierung von Tratten und deren Einlösung bei Fälligkeit zu übernehmen (falls Ziehung der Tratten auf eine andere im Akkreditiv benannte bezogene Bank vorgesehen ist).
Ein Exporteur gewährt dem Importeur ein Zahlungsziel gegen Akzeptleistung. Der Begünstigte des Akkreditivs zieht eine Tratte auf die im Akkreditiv benannte Bank oder Person. Dies kann entweder die eröffnende Bank, der Akkreditivauftraggeber oder eine sonstige benannte Person sein. Muss die eröffnende Bank nicht selbst die Tratte akzeptieren, hat sie dennoch die Verantwortung für Akzeptierung und Akzepteinlösung.
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