Abschlussprüferbestellung bei Banken (Instituten) in besonderen Fällen
Institute haben BaFin und Bundesbank den von ihnen bestellten Abschlussprüfer unvzgl. nach der Bestellung anzuzeigen. Erstere kann innerhalb 1 Monat nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Das Registergericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der BaFin einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die vorgenannte Anzeige nicht unvzgl. nach Ablauf des Geschäftsjahrs erstattet wird, 2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfer nicht unvzgl. nachkommt, 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Institut nicht unvzgl. einen anderer Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. Das Registergericht kann auf Antrag der BaFin einen bestellten Prüfer abberufen. Vorgenanntes gilt nicht für Banken, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
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