Zwangskurs
l. Heutige Eigenschaft nicht (von der Zentralbank oder dem Staat) einzulösender gesetzlicher Zahlungsmittel, jederzeit und ohne Einschränkung in dem Lande ihrer Ausgabe in unbegrenzter Höhe von jedermann zur Zahlung, Schuldentilgung usw. zum ausgedruckten Nennwert entgegengenommen, in Zahlung genommen werden zu müssen.
2. Staatlich festgesetzter (starrer) Wechselkurs der eigenen Währung. Entspr. zentralverwaltungswirtschaftlichen Systemen, die keine Konvertibilität ihrer Währungen kennen.
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