Wertaufholung
bedeutet, daß ein Wertansatz in der Bilanz gegenüber dem vorjährigen Wertansatz heraufgesetzt wird. Dies kann erfolgen, wenn ein Vermögensgegenstand wegen Rückgangs seines Wertes in der Vergangenheit nach kaufmännischer Vorsicht niedrig bewertet wurde, sein Wert jedoch in der Zwischenzeit wieder gestiegen ist und erwartet werden kann, daß dies von gewisser Dauer ist. Bei der Wertaufholung darf jedoch nicht über die Anschaffungs- und Herstellkosten hinausgegangen werden. Z.B. Ein Rohstoffbestand wurde für DM 10.000 angeschafft und später am Bilanzstichtag infolge gesunkener Preise zu DM 6.000 bewertet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 EStG kann bei inzwischen erfolgter Wertsteigerung, die als nachhaltig gilt, wieder eine Wertaufholung erfolgen, jedoch nicht über DM 10.000 hinaus.
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