wechselrechtliche Anspruchsverjährung
Wechselrechtliche Ansprüche verjähren in 3 Jahren vom Verfalltag an; die Ansprüche des Wechselinhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller des Wechsels verjähren in 1 Jahr von dem Tage des (rechtzeitig erhobenen) Protests oder im Falle eines Vermerks »ohne Kosten« vom Verfalltag an; die Ansprüche des Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten von dem Tag an, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
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