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Vollzahlung der AktienEine der Voraussetzungen für die Zulassung von Aktien zum Börsenhandel ist, dass die Wertpapiere vollgezahlt sind oder ihre Vollzahlung jederzeit zulässig ist. Auf Aktien und Interimsscheine von Versicherungsgesellschaften und auf bedingtes Kapital ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
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Weitere Begriffe : Bankbilanz, Ausschüttungsbemessungsfunktion | Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz | Controllingcompany | ||||||||||||||||||||||||||||
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