Verschwiegenheitspflicht der Deutschen Bundesbank
Sämtliche Personen im Dienst der Bundesbank müssen nach Bundesbankgesetz über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bundesbank sowie über die von ihr abgeschlossenen Geschäfte Schweigen bewahren. Sie dürfen über die ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bank ohne Genehmigung weder vor Gericht noch aussergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung wird, soweit es sich um das Interesse der Bank handelt, den Mitgliedern des Vorstands von diesem, anderen Bediensteten der Bank vom Bundesbankpräsidenten erteilt, der diese Befugnis auf ein Mitglied des Vorstands mit der Möglichkeit der Weiterübertragung übertragen kann. Die Genehmigung darf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es das Wohl des Bundes oder die Interessen der Allgemeinheit erfordern.
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