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Verfügungsbefugnis, Verfügungsberechtigung, Verfügungsrecht

Recht, über ein Bankkonto oder -depot verfügen zu können. Grunds. hat dieses Recht jeder Konto- und Depotinhaber, es sei denn, er ist geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig. Die Bank stellt die Verfügungsbefugnis (-berechtigung) bei Konten und Depots sowie in sonstigen Bereichen durch Legitimationsprüfung, Unterschriftsprobe u. dgl. fest. Die der Bank bekannt gegebenen Verfügungsbefugnisse gelten bis zum schriftlichen Widerruf, es sei denn, dass der Bank eine Änderung infolge groben Verschuldens unbekannt geblieben ist. Änderungen der Verfügungsbefugnisse, die in ein Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, gelten jedoch stets erst mit schriftlicher Bekanntgabe an die Bank. Der Bankkunde hat alle für die Geschäftsverbindung wesentlichen Tatsachen, insb. Änderungen von Namen, Verfügungsfähigkeit (z. B. Eintritt der Volljährigkeit) und Anschrift unvzgl. schriftlich anzuzeigen. Ein Konto- oder Depotinhaber kann Dritten eine Verfügungsberechtigung über sein Konto bzw. Depot erteilen, die auch über seinen Tod hinaus wirksam bleiben kann.



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Weitere Begriffe : Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Haushaltsplan und Rechnungslegung | Finanzholdinggesellschaft | Soziologismus, methodologischer
 
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