Teilakzept, -annähme
Liegt vor, wenn bei der Akzeptleistung durch den Bezogenen eines Wechsels der Annahmevermerk (das Akzept) auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird. Der Wechselinhaber hat in einem solchen Fall ein Rückgriffsrecht bereits vor Verfall des Wechsels. Ist nach einer Teilannahme Rückgriff erfolgt, kann derjenige, der den nicht akzeptierten Teil des Wechselbetrages leistet, darüber einen Vermerk auf dem Wechsel nebst Quittung verlangen. Der Wechselinhaber muss ihm ausserdem eine Wechselabschrift geben, die mit dem Protestvermerk zu versehen ist, damit der weitere Rückgriff möglich ist. Die Abschrift ist Teil der öffentlichen Protesturkunde.
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