Tatbestand, sozialer
In der Wirtschaftssoziologie:
frz.: fait social, soziale Tatsache, bei E. Durkheim Bezeichnung für das Soziale in seinen verschiedenen Erscheinungsformen. S.e T.e sind durch zwei Merkmale gegen psychisch-geistige Tatbestände abgegrenzt: Zum einen durch ihren Dingcharakter, d.h. durch ihre Unabhängigkeit von individuellen Willensbekundungen und durch ihre der systematischen Beobachtung zugängliche Seinsweise ausserhalb der Individuen, und zum anderen durch ihren Zwangscharakter. Dieser Zwangscharakter wird von den Individuen sowohl beim Sprechen und Handeln (z.B. in Form von Lohn und Strafe) als auch beim Fühlen und Denken (z.B. in Form eines schlechten Gewissens) erfahren. S.e T.e weisen von Gewohnheit über Brauch und Moral bis zum Gesetz unterschiedliche Grade der Verbindlichkeit sowie unterschiedliche Geltungsbereiche in bezug auf verschiedene Gruppierungen (z.B. Schichten) in einer Gesellschaft auf.
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