Spekulationssteuer
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und anderen beweglichen Sachen unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Ankauf und Verkauf nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (Spekulationsfrist) und wenn alle realisierten Veräußerungsgewinne jährlich den Betrag von 1.000,00 EUR oder mehr ausmachen. Im gleichen Jahr entstandene realisierte Kursverluste innerhalb der Spekulationsfrist können bis zur Höhe der realisierten Gewinne mit diesen verrechnet werden.
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