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SparguthabenniessbrauchAn einem Sparguthaben bestellter Niessbrauch. Dem Niessbraucher steht das Recht auf die Zinsen zu. Der Niessbrauchbesteller bleibt Gläubiger der Forderung gegen die Bank. Beide können nur gemeinschaftlich kündigen wie auch jeder nur Zahlung an beide gemeinschaftlich verlangen kann. Kündigung ist nur wirksam, wenn beide sie aussprechen.
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Weitere Begriffe : Horde | Phänomotiv | Wittgensteiner Kliniken AG (WKA) | ||||||||||||||||||||||||||||
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