Sozialstaatsklausel
In der Wirtschaftssoziologie:
auch: Sozialstaatsgrundsatz, Sozialstaatspostulat, Sozialstaatsprinzip. Nach der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 u. 28 GG) die dem Staat obliegende Verpflichtung, als sozialer Rechtsstaat eine „annähernd gleichmässige Förderung des Wohles aller Bürger und annähernd gleichmässige Verteilung der Lasten“ anzustreben. Da über die Verwirklichung des Prinzips der sozialen Sicherheit und sozialen Gerechtigkeit in formaler wie auch faktischer Hinsicht ein gesellschaftlicher Konsens kaum erreichbar ist, beinhaltet die Sozialstaatsklausel als soziale Kategorie Momente „konkreter Utopie“. Sie zu verwirklichen, ist „ständige Aufgabe“, wobei ihre tatsächliche Ausgestaltung wie auch tatsächliche Entwicklung nicht unabhängig von dem in der Gesellschaft erreichten Demokratisierungsgrad zu sehen ist.
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