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RückbürgeÜbernehmer einer Rückbürgschaft, d. h. die Person verbürgt sich einem Bürgen gegenüber für den Fall, dass dieser aus der von ihm übernommenen Bürgschaft (wider Erwarten) in Anspruch genommen wird, für die Sicherheit des dem Bürgen vom Hauptschuldner zu leistenden Ersatzes.
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Weitere Begriffe : Depotabstimmung | Beobachtungssprache | Punktbewertung(sverfahren) | ||||||||||||||||||||||||||||
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