Richtlinie der Europäischen Union über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten
Kurzbezeichnung : Zweigstellenrichtlinie. Stellt auf Koordinierungsmassnahmen der Zweigstellen von Banken ab, die sich in einem EU-Mitgliedstaat niederlassen. Die Mitgliedstaaten haben danach vorzusehen, dass die Zweigniederlassungen von Banken und Finanzinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Jahresabschlussunterlagen wie Jahresabschluss, konsolidierter Abschluss, Lagebericht, konsolidierter Lagebericht, Berichte der mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses beauftragten Personen ihrer Bank gem. EU-Vorschriften offen legen. Diese Unterlagen müssen nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Bank ihren Sitz hat, in Einklang mit der entsprechenden EU-Richtlinie erstellt und geprüft worden sein. Eine Zweigniederlassung kann nicht verpflichtet werden, einen auf ihre eigene Tätigkeit bezogenen Jahresabschluss offen zu legen. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Reihe zusätzlicher Angaben für die Zweigniederlassung verlangen. Die Mitgliedstaaten sehen weiter vor, dass die Zweigniederlassungen von Banken und Finanzinstituten in einem Drittland die vorgenannten und nach dem Recht des Sitzlandes erstellten und geprüften Unterlagen offen legen. In der nationalen Bankengesetzgebung umgesetzt.
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