Recht, positives
In der Wirtschaftssoziologie:
[1] Rechtsnormen, die -ungeachtet ihres Inhalts - als verbindlich anerkannt werden, nur weil sie formell korrekt zustande gekommen sind. Der Begriff hat sich im 19. Jahrhundert, im Zusammenhang mit der Ausdifferenzierung der Rechtswissenschaft, herausgebildet. Der Rechtspositivismus glaubt, bei der juristischen Argumentation auf die Berücksichtigung des gesellschaftlichen Kontexts zugunsten logisch-begrifflicher Analyse verzichten zu können.
[2] Bei N. Luhmann ist p. Recht, positives dasjenige Recht, das beliebig abänderbar ist, je nach den Funktionszusammenhängen des Systems. Positivität ist hier nicht mehr als ein Mittel zur Reduktion von Komplexität.
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