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NutzungspfandrechtPfandrecht, bei dem nach der Vereinbarung der Vertragspartner der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, die Nutzungen aus dem Pfandobjekt zu ziehen. Letzterer muss für das Erzielen der Nutzungen sorgen und darüber Rechenschaft ablegen. Der Reinertrag der Nutzungen ist auf die geschuldete Leistung anzurechnen (mangels anderer Vereinbarung zuerst auf Zinsen und Kosten).
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Weitere Begriffe : Markt, vollkommener - unvollkommener | Währungsdumping | CRD | ||||||||||||||||||||||||||||
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