Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
NotaranderkontoNeben Girokonten für eigene Zwecke des Kunden (Eigenkonten) führen Banken für Notare auch Konten, die nicht eigenen Zwecken des Kunden dienen sollen, bei denen er aber gleichwohl der Bank gegenüber allein berechtigt und verpflichtet ist. Ist der Notar auch Rechtsanwalt (Anwaltsnotar, Notaranwalt), führt die Bank seine Ander- als Rechtsanwaltsanderkonten, sofern er nicht beantragt hat, ein Ander- als Notaranderkonto zu führen. |
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Primarymarket | beliehene Entschädigungseinrichtung | Produktlebenszyklus | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |