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Nachgiro, -indossamentIndossament, das nach dem Fälligwerden eines Wechsels angebracht worden ist. Wirkt, wenn es vor der Protesterhebung erfolgt, wie ein normales Indossament. Dagegen hat es nach Protesterhebung - bzw. nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist -ledigl. die Wirkung der gewöhnlichen Abtretung. Entspr.: Nachindossament bei Schecks.
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Weitere Begriffe : Pantheismus | MFI-Kredite an Nicht-MFI im Eurowährungsgebiet | Perspektivenübernahme | ||||||||||||||||||||||||||||
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