modifizierte, beschränkte Ausfallbürgschaft
In der Bankpraxis meist statt der umständlicheren einfachen Ausfallbürgschaft verwendet. Bei ihr wird von Vornherein fixiert, wann der Ausfall als eingetreten gelten soll (z. B. nach Verwertung eines bestimmten Grundpfandrechts, nach Einziehung der an die Gläubigerbank abgetretenen Aussenstände des Hauptschuldners u. dgl.). Oft wird vereinbart, dass der Ausfall schon dann als eingetreten gilt, wenn der Hauptschuldner gemahnt wurde und die verbürgte Verbindlichkeit nicht innerhalb einer bestimmten Frist vollständig getilgt wurde. Da der Bürge dann ohne die Einrede der Vorausklage haftet, ist die modifizierte Ausfallbürgschaft stets selbstschuldnerische Bürgschaft, jedoch mit der Besonderheit, dass sich die Gläubigerbank bei Fälligkeit der Hauptschuld nicht sofort an den Bürgen halten kann.
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