Kreditgenossenschaft, haftendes Eigenkapital
Das haftende Eigenkapital der Kreditgenossenschaften weist gegenüber dem der übrigen Banken durch den Haftsummenzuschlag eine Besonderheit auf. Dabei gehen die Genossenschaftsmitglieder über ihren Geschäftsanteil hinaus eine zusätzliche Haftungsverpflichtung ein, die - je nach Satzungsbestimmung - in ihrer Höhe beschränkt oder unbeschränkt sein kann. Die Höhe des nach dem KWG zu bestimmenden Eigenkapitals der Kreditgenossenschaft unter Einschluss des Haftsummenzuschlags wird in der Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals von Kreditinstituten in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (Zuschlagsverordnung) bestimmt: Demnach werden als Zuschlag zu den Haftsummen Beträge in Höhe von der gesamten Haftsumme bei beschränkter Nachschusspflicht und bei unbeschränkter Nachschuss-pflicht das Doppelte des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile als Eigenkapitalbestandteil anerkannt. Grunds, wird die Einbeziehung eines Haftsummenzuschlags zur Eigenkapitalquantifizierung auch auf europäischer Ebene durch Eigenmittelrichtlinie der EU akzeptiert. Die Bestimmung der Höhe des erlaubten Zuschlags wird den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesen.
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