kaufmässiges Zinstermingeschäft
Zinstermingeschäft einer Bank, dem ein Kaufgeschäft zu Grunde liegt. Ansprüche und Verpflichtungen der Parteien sind auf Lieferung des Gegenstands und Zahlung des Kaufpreises gerichtet. Die Bank hat im Erfüllungszeitpunkt Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das zu liefernde Wertpapier, während in Bezug auf das Wertpapier Lieferverpflichtung besteht. Im Rahmen von einlagenmässigen Zinstermingeschäften mit dieser Ausrichtung hat die Bank zum Erfüllungszeitpunkt Anspruch auf Entgegennahme einer Einlage, der Verpflichtung zur Rückgewähr der Einlage zum Fälligkeitstermin gegenübersteht. Liegt beim Zinstermingeschäft mit (Geld-) Aufnahmecharakter ein Kaufgeschäft wie Wertpapier- oder Interestrate-Futu-reskauf über Wertpapiere zu Grunde, ist die Bank am Erfüllungstag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, während ihr am Fälligkeitstag des erworbenen Wertpapiers Anspruch auf Einlösung gegen den Wertpapieremittenten zusteht. Bei einem kaufmässigen Zinstermingeschäft wird bei derjenigen Partei von einem Kauf gesprochen, die (gegen Zahlung eines Kaufpreises), ein synthetisches oder wirklich existierendes zinsfixes Aktivum hereinnimmt (Kauf eines Aktivums). Ein Verkauf ist dann gegeben, wenn ein zinsfixer Gegenstand gegen Vereinnahmung des Kaufpreises verkauft wird (Verkaufeines Aktivums). Als Preisquotierung wird Kurs-, nicht Preisnotierung verwendet.
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